1. Wann kann die Ehe geschieden werden?
Damit eine Ehe geschieden werden kann, müssen beide Parteien eine gewisse Zeit von Tisch und Bett getrennt leben.
Nach Ablauf von mindestens einem Jahr kann dann die Ehe frühestens geschieden werden, d.h. am Tag der mündlichen Verhandlung müssen beide Parteien mindestens 1 Jahr getrennt leben.
Hierzu ist es jedoch nach § 1566 Abs. 1 BGB erforderlich, dass beide Ehegatten entweder einen eigenen Scheidungsantrag stellen oder aber der eine Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt.
2. Was ist, wenn mein Ehepartner sich weigert, der Scheidung zuzustimmen?
Das ist in der Regel sehr selten, denn aus unserer Erfahrung haben wir diesen Fall erst sehr selten erlebt (ca. 1% unserer Fälle).
Sollte dies jedoch tatsächlich der Fall sein, so ist nach Ablauf von 3 Jahren die Ehe auch ohne Zustimmung des anderen zu scheiden, §1566 Abs. 2 BGB.
3. Kann ich auch sofort geschieden werden?
Eine sofortige Scheidung – ohne Einhaltung des Trennungsjahres – ist nur unter ganz besonderen Umständen möglich. Dies ist der Fall, wenn das miteinander-verheiratet-sein für den anderen Ehepartner von außergewöhnlicher Härte und damit so übel ist, dass ein längeres Abwarten nicht mehr hinnehmbar ist (z.B. Vergewaltigung, schwere Misshandlungen, schwere Bedrohungen des Ehepartners und dessen Angehörige – so OLG Dresden Beschl. v. 16.04.2012 – 23 UF 1041/11 – etc.).
Diese Möglichkeit bleibt jedoch die Ausnahme und ist besonders darzulegen.
Nochmals zur Übersicht
Unter 1 Jahr: Besondere Härte…
Ab 1 Jahr : Mit Zustimmung / beide stellen Antrag
Ab 3 Jahre: Ohne Zustimmung jederzeit möglich
4. Ab wann kann der Scheidungsantrag eingereicht werden?
Der Scheidungsantrag kann bereits bei den meisten Gerichten 10 Monate nach dem Trennungsdatum eingereicht werden.
5. Was ist mit Versöhnungsversuchen?
Zu unterscheiden ist, ob es sich bei der Versöhnung um einen Versuch oder aber eine erfolgreiche Versöhnung und anschließende Wiedertrennung handelte.
Ein Versöhnungsversuch während des Trennungsjahres unterbricht das Trennungsjahr grundsätzlich nicht.
Führt aber ein Versuch soweit, dass der Versuch erfolgreich war, sogar die Scheidung ggf. zurückgenommen wurde, beginnt – selbst wenn dies nur wenige Tage hält – das Trennungsjahr von vorne zu laufen. Der Unterschied ist hierbei, dass man bereits nach außen mitgeteilt hat, die Versöhnung sei erfolgreich (z.B. dem Gericht durch Rücknahme des Scheidungsantrages, dies Freunden erzählt hat oder aber sonst wie nach außen dokumentiert hat).
Das Oberlandesgericht Bremen (Beschl. v. 02.05.2012 – 4 WF 40/12) urteilte daher nun, dass ein Versöhnungsversuch zwar dem Trennungsjahr nicht schaden würde, eine erfolgreiche Versöhnung jedoch schon.
6. Kann ich die Scheidung jederzeit zurücknehmen und ggf. wieder einreichen?
Die Rücknahme ist jederzeit dann möglich, wenn der andere Ehegatte keinen eigenen Antrag gestellt hat oder diesen zwar gestellt hat, der Rücknahme aber zustimmt.
Nach einer Rücknahme kann auch eine Scheidung wieder eingereicht werden, jedoch ist hier das Trennungsjahr ggf. erneut zu beachten (siehe hier unter Punkt 5.)).
7. Brauche ich einen Rechtsanwalt für eine Scheidung?
Für eine Scheidung wird mindestens 1 Rechtsanwalt benötigt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können sich beide Parteien darauf einigen, mit nur 1 Anwalt aufzutreten. Dies spart erhebliche Kosten.
8. Kann der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte auf Rechtsmittel verzichten, sodass die Scheidung noch im Termin rechtskräftig wird?
Dies ist nicht möglich, jedoch arbeiten wir mit Anwälten zusammen, sodass das Auftreten nur für diese Erklärung zu einem Pauschalpreis möglich wäre. Sprechen Sie uns an!
Gesetzliche Voraussetzungen
§1565 Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§1566 Vermutung für das Scheitern
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
§1567 Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in §1566 bestimmten Fristen nicht.
§1568 Härteklausel
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.